Es liege somit ein Verzichtstatbestand vor. Die EL-Stelle betrachte unter Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede „Schweiz- Kosovo“ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- als angemessen, wovon Fr. 400.--/Mt. bereits durch IV- und BVG-Renten für die geschiedene Ehefrau und die Kinder gedeckt seien. … seien daher noch Unterhaltsleistungen von Fr. 1‘200.-- pro Jahr in der EL anzurechnen. Die dagegen von … anfangs August 2005 eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. September 2005 abgewiesen.