Die EL-Stelle stellte im Begleitschreiben fest, dass der Ansprecher zwar der Aufforderung, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, grundsätzlich nachgekommen sei. Dabei habe er aber in den Rechtsbegehren bloss eine Herabsetzung der Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau auf “nur“ Fr. 1‘600.-- anbegehrt. In Anbetracht seiner damaligen finanziellen Lage sei er damit seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Es liege somit ein Verzichtstatbestand vor.