{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-138_2006-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_138_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf330483f11d2c3d90ca9b096b71ccc59606bbe21a1574a2b31b8f59ec0ca28bf51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf330483f11d2c3d90ca9b096b71ccc59606bbe21a1574a2b31b8f59ec0ca28bf51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_138", "Checksum": "2c261e711a362d0d406378d2f5d568b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2006 S 2005 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2006 S 2005 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 29.11.2006 S 2005 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:45:57", "Checksum": "9627115d6157351645a4bcf0dce8682c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2006 S 2005 138\nRegeste:\nErgänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG\n\nd) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz\nbeherrscht. Danach hat die verfügende Instanz von Amtes wegen für die\nrichtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu\nsorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein\nKorrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122\nV 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die\nBeweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im\nSozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine\nBeweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu\nUngunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen\nSachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst\nPlatz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des\nUntersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen\nSachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,\nder Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Die\nPerson, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger\nRechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, hat bei der Feststellung des\nSachverhaltes mitzuwirken. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht\ndann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Partei gar nicht\nweiter abgeklärt werden kann.\nVerweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann der\nSozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder er kann auf\ndas Gesuch nicht eintreten (BGE 108 V 230 f. Erw. 2).\ne) Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der im angefochtenen Entscheid\nausführlich geschilderten Sachlage zum Schluss gelangt, dass dem\nBeschwerdeführer eine Verletzung der im Sozialversicherungsrecht\ngeltenden Mitwirkungspflichten zur Last gelegt werden müsse. Daher hat sie\ndenn auch unter dem Titel „familienrechtliche Unterhaltsbeiträge“ insgesamt\nFr. 1'200.--/Jahr als anrechenbare Ausgaben in die Berechnung der EL\neinbezogen. Dies lässt sich angesichts der bereits im angefochtenen\nEntscheid zutreffend dargelegten und in der Vernehmlassung im vorliegenden\nVerfahren noch vertieften Überlegungen nicht beanstanden. Dabei ist zu\nbeachten, dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 1997 immerhin noch ein\nErwerbseinkommen von rund Fr. 56'000.-- erzielte (bei Unterhaltszahlungen\nvon Fr. 26‘244.--), welches sich aber zwischenzeitlich - trotz gleich bleibender\nIV-/BVG-Renten - kontinuierlich, bis auf derzeit ca. Fr. 17'000.-- reduziert hat,\nohne Not darauf verzichtet hat, trotz entscheidend veränderter wirtschaftlicher\nVerhältnisse selbst ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Vielmehr ist er,\nweil er sich nicht einmal dem im Ausland anhängig gemachten Klagebegehren\nseiner geschiedenen Ehefrau auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge widersetzt\nhat, mit Urteil des Gemeindegerichtes … vom 31. Mai 2002 zu weit höheren\nUnterhaltszahlungen (neu nunmehr Fr. 48‘060.--) verpflichtet worden; dies bei\neinem eigenen Einkommen (Erwerbseinkommen + IV-/BVG-Renten) von\ndamals lediglich noch ca. Fr. 26‘500.--. Entsprechend ist der Ansprecher denn\nauch angehalten worden, vor einem CH-Gericht Klage auf Abänderung\nentsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten einzureichen, was er in der\nFolge denn auch gemacht hat. Dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes …\nkann nun aber unschwer entnommen werden, dass er bezüglich des\nnachehelichen Unterhaltes an die geschiedene Frau lediglich eine\nHerabsetzung auf Fr. 1‘600.--/Mt. beantragte und bezüglich der geschuldeten\nKinderunterhaltsbeiträge überhaupt kein Begehren stellte. Er hat mit anderen\nWorten verlangt, zu Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 36‘624.--/Jahr\nverpflichtet zu werden, obwohl sich sein eigenes Einkommen zufolge Aufgabe\neiner eigenen Erwerbstätigkeit nur noch auf ca. Fr. 18‘000.-- belief; Tendenz\nweiter sinkend. Dem Zivilrichter machte er wissentlich falsche Angaben,\nindem er vorbrachte, über ein wirtschaftliches Jahreseinkommen von ca. Fr.\n60‘000.-- (inkl. EL-Leistungen von insgesamt Fr. 28'860.--) zu verfügen; und\ndies obwohl ihm per Ende Juni 2004 seine Arbeitsstelle gekündigt worden\nwar. Angesichts der im Zivilprozessrecht geltenden Dispositionsmaxime kam\nder Zivilrichter denn auch nicht umhin, im Urteil den nachehelichen Unterhalt\nim beantragten Umfange auszusprechen.\n\nf) Wenn die Vorinstanz das geschilderte Vorgehen trotz Anhebens eines\nAbänderungsprozesses als geradezu rechtsmissbräuchlich qualifiziert und\ndarin eine Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden\nMitwirkungspflichten erblickt hat, so lässt sich dies angesichts der\ngeschilderten Sach- und Rechtslage zweifellos nicht beanstanden. Sein zum\nNachdenken anregendes Verhalten musste ihm denn, wie die Vorinstanz in\nihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, analog einer gänzlichen\nUnterlassung als Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG bei Ermittlung\nder anrechenbaren Ausgaben angerechnet werden. Was der\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf S. 9, lit. b des\nUrteils des Bezirksgerichtes vorbringt, zielt im Lichte der schilderten Sachund Rechtslage ins Leere.\n\n"}