{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-138_2006-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_138_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf330483f11d2c3d90ca9b096b71ccc59606bbe21a1574a2b31b8f59ec0ca28bf51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf330483f11d2c3d90ca9b096b71ccc59606bbe21a1574a2b31b8f59ec0ca28bf51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_138", "Checksum": "2c261e711a362d0d406378d2f5d568b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2006 S 2005 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2006 S 2005 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 29.11.2006 S 2005 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:45:57", "Checksum": "9627115d6157351645a4bcf0dce8682c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2006 S 2005 138\nRegeste:\nErgänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG\n\n3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-\nAusgleichskasse, beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur\nBegründung verwies sie im Wesentlichen auf die bereits in der dem\nangefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vorgebrachten\nÜberlegungen, welche sie mit weiteren Ausführungen zu den Vorbringen in\nder Beschwerde ergänzte und vertiefte.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren lediglich die Höhe der von\nder AHV-Ausgleichskasse als ausführende EL-Stelle bei den anerkannten\nAusgaben anzurechnenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge des\nBeschwerdeführers an seine geschiedene Frau und die Kinder. Während ihm\ndie Vorinstanzen diesbezüglich Fr. 1'200.--/jährlich angerechnet haben,\nverlangt der Beschwerdeführer die Auszahlung (recte: Anrechnung) von\nUnterhaltspflichten im Betrag von Fr. 32'268.--.\n2. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf\nErgänzungsleistungen hat (Art. 13 ATSG; Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a ELG).\nRichtig ist sodann auch, dass sich aufgrund des Systems der\nErgänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung\nauszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen\nBedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern im Rahmen der in\nden Art. 3b und 3c ELG vom Bundesgesetzgeber festgelegten Vorgaben von\nden Kantonen bzw. den Durchführungsstellen im Wesentlichen egalitär\nfestgesetzt wird. Art. 3a Abs. 1 ELG spricht entsprechend denn auch von\n\"anerkannten Ausgaben\" (Art. 3b ELG) und \"anrechenbaren Einnahmen“ (Art.\n3c ELG).\n\nb) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als\nEinkommen anzurechnen sind danach unter anderem Erwerbseinkünfte (Abs.\n1 lit. a), Ertrag aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit.\nb), bei Altersrentnern und -rentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens,\nsoweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Abs. 1 lit. c), sowie\nRenten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich\nder Renten der AHV sowie der IV (Abs. 1 lit. d). Zu den anrechenbaren\nEinnahmen gehören nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und\nVermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dies z.B. dann, wenn ein\nVersicherter auf Teile seines Einkommens oder seines Vermögens verzichtet\nhat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder dafür eine\nangemessene Gegenleistung erhalten zu haben (vgl. ZAK 1991 S. 137).\nVorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer aus IV- und BVG-Renten\nüber ein anrechenbares Einkommen von noch rund Fr. 9'435.-- verfügt.\n\nc) Diesem anrechenbaren Einkommen stehen geltend gemachte Ausgaben von\nFr. 60'390.-- gegenüber, wovon Fr. 32’268.-- basierend auf einem\nAbänderungsurteil des Bezirksgerichtes … vom 21. Juni/2. Dezember 2004\nunter dem Titel „Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge“ geschuldet wären.\nDass solche Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu den\nanerkannten Ausgaben nach Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG gehören, steht fest.\nPraxisgemäss erfolgt eine Grenzziehung aber dort, wo ein Versicherter im\nVergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe\nUnterhaltsbeiträge bezahlen muss. Dort wird von ihm verlangt, dass er innert\nangemessener Frist ein Abänderungsverfahren einleitet, wobei ihm im\nUnterlassungsfall sein Verhalten als Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g\nELG zur Last gelegt werden kann (zum Ganzen ZAK 1991 S. 138 ff., Erw. 3b\nund 4b).\n\n"}