{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-138_2006-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_138_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf330483f11d2c3d90ca9b096b71ccc59606bbe21a1574a2b31b8f59ec0ca28bf51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf330483f11d2c3d90ca9b096b71ccc59606bbe21a1574a2b31b8f59ec0ca28bf51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_138", "Checksum": "2c261e711a362d0d406378d2f5d568b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2006 S 2005 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Basierend auf\neinem entsprechenden Urteil des Gemeindegerichtes … wurde er im Oktober\n1997 verpflichtet, Unterhaltsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 735.--\nfür seine geschiedene Frau sowie für jedes seiner vier Kinder jeweils Fr. 363.--\n/Mt. (insgesamt pro Jahr Fr. 26'244.--) zu bezahlen. Dem Urteil kann\nentnommen werden, dass … die Klage auf Unterhaltszahlungen anerkannt\nhat.\nIm Jahre 1999 musste … noch jährlich Fr. 21'888.-- bezahlen, da\nzwischenzeitlich ein Sohn volljährig geworden war. Einen Teil der Leistungen\n(IV- und BVG-Renten sowie Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr.\n8'376.--/Jahr) musste … nicht selbst aufbringen. Der verbleibende Betrag von\nFr. 13'512.-- wurde ihm von der EL-Stelle bei den Ausgaben als\nfamilienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet. Im Jahre 2002 belief sich\nder ihm angerechnete Betrag auf Fr. 15'978.--.\nIm Juni 2002 liess … der EL-Stelle ein neues Urteil des Gemeindegerichtes\n… zukommen, aufgrund welchem er nun seiner geschiedenen Frau\nUnterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'553.-- sowie Fr. 363.-- pro Kind (neu\nbis zur Vollendung der Ausbildung inkl. Fakultät) zu bezahlen hat. Dem Urteil\nkann entnommen werden, dass … die Klage nicht bestritten hat. In der Folge\nforderte ihn die EL-Stelle auf umgehend ein Abänderungsverfahren\nanzustrengen, ansonsten ein Verzichtstatbestand i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. g\nELG anzunehmen sei. An 27. Mai 2003 leitete … das Vermittlungsverfahren\nbeim Kreisamt … ein.\nFür die Jahre 2004 und 2005 wurde ihm seitens der EL-Stelle mit separaten\nVerfügungen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'978.-- als\nanrechenbare Ausgaben angerechnet.\nMit Urteil vom 21. Juni/2. Dezember 2004, mitgeteilt am 28. Februar 2005,\nsetzte das Bezirksgericht … den Unterhaltsbeitrag an die geschiedene\nEhefrau entsprechend dem Begehren des Klägers auf Fr. 1'600.--/Monat fest.\n\nb) Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 wurde von der EL-Stelle die\nErgänzungsleistung von … mit Wirkung ab dem 1. August 2005 neu\nfestgesetzt. Dabei wurden noch jährliche Unterhaltsbeiträge an die\ngeschiedene Ehefrau und die Kinder von insgesamt Fr. 1‘200.--\nberücksichtigt. Die EL-Stelle stellte im Begleitschreiben fest, dass der\nAnsprecher zwar der Aufforderung, ein Abänderungsverfahren einzuleiten,\ngrundsätzlich nachgekommen sei. Dabei habe er aber in den Rechtsbegehren\nbloss eine Herabsetzung der Unterhaltszahlungen an die geschiedene\nEhefrau auf “nur“ Fr. 1‘600.-- anbegehrt. In Anbetracht seiner damaligen\nfinanziellen Lage sei er damit seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend\nnachgekommen. Es liege somit ein Verzichtstatbestand vor. Die EL-Stelle\nbetrachte unter Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede „Schweiz-\nKosovo“ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- als angemessen, wovon Fr.\n400.--/Mt. bereits durch IV- und BVG-Renten für die geschiedene Ehefrau und\ndie Kinder gedeckt seien. … seien daher noch Unterhaltsleistungen von Fr.\n1‘200.-- pro Jahr in der EL anzurechnen. Die dagegen von … anfangs August\n2005 eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. September 2005\nabgewiesen.\n\n2. Dagegen reichte … am 12. Oktober 2005 frist- und formgerecht Einsprache\n(recte: Beschwerde) ein mit den Begehren, es sei der Entscheid der IV vom\n12. September 2005 vollständig aufzuheben und es seien\nErgänzungsleistungen für Unterhaltspflichten im Betrag von Fr. 32'268.-- zu\nleisten. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren. Ihm werde zu Unrecht eine Verletzung seiner\nMitwirkungspflichten vorgehalten. Er habe ein Abänderungsurteil erwirkt und\ndabei einen Abänderungsantrag für den Frauenunterhalt gemacht. Von der\nBeantragung einer Reduktion des Kinderunterhaltes habe er angesichts der\ntiefen Beiträge von Fr. 363.--/Mt. abgesehen. Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG\nseien geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anzuerkennen. Ein\nVerzichtstatbestand i.S. von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liege nicht vor. Er habe\nweder auf Einkünfte noch auf Vermögensbeiträge verzichtet. Daher sei das\nUrteil des Gemeindegerichtes … sowie dasjenige des Bezirksgerichtes …\nvom 21. Juni/2. Dezember 2004 anzuerkennen. In der dem angefochtenen\nEntscheid zugrunde liegenden Verfügung seien ihm gerade Fr. 1'200.-- von\nden geleisteten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 32'268.-- anerkannt worden, was\ngesetzwidrig sei. Die vorinstanzliche Begründung der tieferen\nLebenshaltungskosten im Kosovo ziele ins Leere. Da er lediglich eine\njährliche IV-Rente von Fr. 1'380.-- sowie eine BVG-Rente von Fr. 3'267.--\nerhalte, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\n"}