Diese Gesamtqualifikation ist vertretbar, dies umso mehr, als Art. 45 Abs. 3 AVIV sogar ausdrücklich von einem schweren Verschulden spricht, sofern eine Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat. Die Mindesteinstelldauer hätte hiernach aber 31 Tage betragen, womit genügend erstellt ist, dass die Vorinstanz weder rechtswidrig noch gar willkürlich handelte, als sie nach ihrem pflichtgemässem Ermessen eine Einstellung von 27 Tagen als angemessen taxierte.