2. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Verschulden der Versicherten an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden betrÃĪgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Vorliegend wurde auf mittelschweres Verschulden erkannt und die Einstellungsdauer mit 27 Tagen im obersten Bereich der entsprechenden Sanktionsskala angesiedelt. Diese Gesamtqualifikation ist vertretbar, dies umso mehr, als Art.