c) Überdies hätte auch die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV bejaht werden müssen, weil die Versicherte den Aufhebungsvertrag im März 05 freiwillig unterschrieb und damit ihr Einverständnis zur Auflösung des Arbeitsvertrags bekundete, bevor sie aktenkundig die Zusicherung auf den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle hatte. Nach Lage der Akten kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherten der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nach über 17-jähriger Tätigkeit bis zur Findung einer neuen Arbeitsstelle ab sofort unzumutbar gewesen wäre.