Aufgrund der bereits in den Schreiben ihres eigenen Anwalts geschilderten Sach- und Rechtslage muss vielmehr gerade vom Gegenteil ausgegangen werden. Insofern sich die Versicherte auch noch an ihr gutes Arbeitszeugnis vom April 05 klammerte, muss unter den gegebenen Umständen ohne Zweifel von einem reinen Gefälligkeitszeugnis gesprochen werden, da die frühere Arbeitgeberin offensichtlich das wirtschaftliche Fortkommen der Versicherten bei einer allfällig neuen Stellensuche nicht unnötig erschweren wollte.