Was die Versicherte dagegen vorbrachte, vermag inhaltlich nicht zu überzeugen. Sie konnte insbesondere weder belegen, dass auf sie Druck bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags vom März 05 ausgeübt wurde, noch dass ihr „Straffreiheit“ hinsichtlich des Bezugs von ALE zugesichert worden wäre. Aufgrund der bereits in den Schreiben ihres eigenen Anwalts geschilderten Sach- und Rechtslage muss vielmehr gerade vom Gegenteil ausgegangen werden.