Im Übrigen könnte bereits jetzt festgehalten werden, dass die ALK ihr „Straftage“ auferlegen würde, sofern das Arbeitsverhältnis aufgrund ihres derzeitigen Verhaltens aufgelöst würde. Im Lichte der soeben erwähnten Schreiben ist für das Gericht indes bereits hinreichend erstellt, dass die im Antwortschreiben vom 05.08.2005 der früheren Arbeitgeberin aufgezählten „Vorfälle“ wenigstens zum Teil zutreffend sind und daher die Versicherte eindeutig gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstossen hat. Was die Versicherte dagegen vorbrachte, vermag inhaltlich nicht zu überzeugen.