b) Im konkreten Fall geht aus den Schreiben vom 11.02. sowie 03.03.2005 des Anwalts der Versicherten mit aller Deutlichkeit hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest den Vorwurf eines intern „nicht mehr tragbaren Verhaltens“ gegenüber den Vorgesetzten gefallen lassen muss, weshalb eine Anfechtung einer ordentlichen Kündigung auch als völlig aussichtslos bezeichnet wurde. Die Aussagen „der restlichen Mitglieder des Putzteams“ hätten jenen Vorhalt bestätigt, womit keine Chance auf einen Prozessgewinn bestünde.