SR 837.02) gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten – speziell wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten – der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder falls die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war; es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).