1. a) Nach Art. 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist eine Versicherte in der Anspruchsberechtigung dann einzustellen, wenn sie namentlich durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Abs. 1 lit. a). Laut Art. 44 Abs. 1 der Verordnung zum AVIG (AVIV; SR 837.02) gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten – speziell wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten – der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit.