3. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Angaben im angefochtenen Entscheid betonte es, dass die Stellenkündigung auf einem Fehlverhalten der Versicherten beruhte und ihre Arbeitslosigkeit somit selbstverschuldet sei. Das Gericht zieht in Erwägung: