Der Beizug des Anwalts im Herbst 04 sei nur erfolgt, um in Ruhe ihre Arbeit im … erledigen zu können und nicht arbeitslos zu werden. In ihrer Situation wäre eine Einstellung nur dann zulässig gewesen, wenn sie sich schuldhaft verhalten hätte, was bei der ihr nahe gelegten (Selbst-)Kündigung bzw. bei ihrer Unterzeichnung des Auflösungsvertrags im März 05 gerade nicht der Fall gewesen sei. 3. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.