Es stimme nicht, dass sie arbeitsvertragliche Pflichten verletzt oder missachtet habe; vielmehr habe sie ihren Vorgesetzten stets gehorcht. Überdies habe man ihr versichert, dass sie aus dem „aufgezwungenen“ Aufhebungsvertrag sicherlich keine Nachteile seitens der ALK zu erwarten hätte. Der Beizug des Anwalts im Herbst 04 sei nur erfolgt, um in Ruhe ihre Arbeit im … erledigen zu können und nicht arbeitslos zu werden.