2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 30.09.2005 innert Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem (sinngemässen) Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt der diesem zugrunde liegenden Einstellungsverfügung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass auf sie grosser Druck beim Abschluss des Aufhebungsvertrags vom März 05 ausgeübt und ihr deshalb in Tat und Wahrheit seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Es stimme nicht, dass sie arbeitsvertragliche Pflichten verletzt oder missachtet habe;