In der Folge wurde der Versicherten die Möglichkeiten geboten, sich dazu noch zu äussern, wovon sie am 16.08.2005 Gebrauch machte. c) Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse stellte die ALK mit Verfügung vom 23.08.2005 die Gesuchstellerin für 27 Tage infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung (ab 01.07.05) ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie und Gewerbe (KIGA) mit Entscheid vom 21.09.2005 ab.