{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-134_2005-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_134_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7e3fcd2346f78f341d0a15c27ce1fbef5bd8b2b3bd23ea223060587069321731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7e3fcd2346f78f341d0a15c27ce1fbef5bd8b2b3bd23ea223060587069321731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_134", "Checksum": "e0e92c3da2d1288ba75a5e9dc7992521"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2005 S 2005 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 29.11.2005 S 2005 134\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Im konkreten Fall geht aus den Schreiben vom 11.02. sowie 03.03.2005 des\nAnwalts der Versicherten mit aller Deutlichkeit hervor, dass sich die\nBeschwerdeführerin zumindest den Vorwurf eines intern „nicht mehr\ntragbaren Verhaltens“ gegenüber den Vorgesetzten gefallen lassen muss,\nweshalb eine Anfechtung einer ordentlichen Kündigung auch als völlig\naussichtslos bezeichnet wurde. Die Aussagen „der restlichen Mitglieder des\nPutzteams“ hätten jenen Vorhalt bestätigt, womit keine Chance auf einen\nProzessgewinn bestünde. Im Übrigen könnte bereits jetzt festgehalten\nwerden, dass die ALK ihr „Straftage“ auferlegen würde, sofern das\nArbeitsverhältnis aufgrund ihres derzeitigen Verhaltens aufgelöst würde. Im\nLichte der soeben erwähnten Schreiben ist für das Gericht indes bereits\nhinreichend erstellt, dass die im Antwortschreiben vom 05.08.2005 der\nfrüheren Arbeitgeberin aufgezählten „Vorfälle“ wenigstens zum Teil zutreffend\nsind und daher die Versicherte eindeutig gegen arbeitsvertragliche Pflichten\nverstossen hat. Was die Versicherte dagegen vorbrachte, vermag inhaltlich\nnicht zu überzeugen. Sie konnte insbesondere weder belegen, dass auf sie\nDruck bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags vom März 05\nausgeübt wurde, noch dass ihr „Straffreiheit“ hinsichtlich des Bezugs von ALE\nzugesichert worden wäre. Aufgrund der bereits in den Schreiben ihres\neigenen Anwalts geschilderten Sach- und Rechtslage muss vielmehr gerade\nvom Gegenteil ausgegangen werden. Insofern sich die Versicherte auch noch\nan ihr gutes Arbeitszeugnis vom April 05 klammerte, muss unter den\ngegebenen Umständen ohne Zweifel von einem reinen Gefälligkeitszeugnis\ngesprochen werden, da die frühere Arbeitgeberin offensichtlich das\nwirtschaftliche Fortkommen der Versicherten bei einer allfällig neuen\nStellensuche nicht unnötig erschweren wollte. In diesem Sinne enthielt das\nbesagte Zeugnis sogar gewisse Unwahrheiten, indem dort behauptet wurde,\ndass die Versicherte selbst gekündigt hätte, obschon das betreffende\nArbeitsverhältnis nachweislich im gegenseitigen Einvernehmen mittels\nAufhebungsvertrag aufgelöst wurde. Darauf ist also nicht abzustellen. Die\nErfüllung des Tatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit\nArt. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist damit ausgewiesen.\n\nc) Überdies hätte auch die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 lit. b\nAVIV bejaht werden müssen, weil die Versicherte den Aufhebungsvertrag im\nMärz 05 freiwillig unterschrieb und damit ihr Einverständnis zur Auflösung des\nArbeitsvertrags bekundete, bevor sie aktenkundig die Zusicherung auf den\nErhalt einer neuen Arbeitsstelle hatte. Nach Lage der Akten kann zudem nicht\ndavon ausgegangen werden, dass der Versicherten der Verbleib am\nbisherigen Arbeitsplatz nach über 17-jähriger Tätigkeit bis zur Findung einer\nneuen Arbeitsstelle ab sofort unzumutbar gewesen wäre.\n\n2. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung\nnach dem Verschulden der Versicherten an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem\nVerschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei\nmittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem\nVerschulden 31-60 Tage (lit. c). Vorliegend wurde auf mittelschweres\nVerschulden erkannt und die Einstellungsdauer mit 27 Tagen im obersten\nBereich der entsprechenden Sanktionsskala angesiedelt. Diese\nGesamtqualifikation ist vertretbar, dies umso mehr, als Art. 45 Abs. 3 AVIV\nsogar ausdrücklich von einem schweren Verschulden spricht, sofern eine\nVersicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne\nZusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat. Die Mindesteinstelldauer\nhätte hiernach aber 31 Tage betragen, womit genügend erstellt ist, dass die\nVorinstanz weder rechtswidrig noch gar willkürlich handelte, als sie nach\nihrem pflichtgemässem Ermessen eine Einstellung von 27 Tagen als\nangemessen taxierte.\n\n3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als\nrechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender\nAusnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die\nVorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}