{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-134_2005-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_134_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7e3fcd2346f78f341d0a15c27ce1fbef5bd8b2b3bd23ea223060587069321731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7e3fcd2346f78f341d0a15c27ce1fbef5bd8b2b3bd23ea223060587069321731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_134", "Checksum": "e0e92c3da2d1288ba75a5e9dc7992521"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2005 S 2005 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. a) Die heute 47-jährige … (geb. 07.09.1958) ist verheiratet und Mutter zweier\nerwachsener Kinder. Seit 1988 war sie im … in … als Hausdienstangestellte\narbeitstätig. Seit dem Jahre 1995 litt sie zunehmend an Rückenschmerzen,\nweshalb sie ihre bisherige Arbeitsstelle im Betrieb wechseln wollte, was von\nihrer Vorgesetzten indes abgelehnt wurde. Seit jenem Ereignis fühlte sich die\nVersicherte von ihrer Vorgesetzten nicht mehr richtig verstanden bzw. teils\nsogar schikaniert. Aufgrund der in der Folge vermehrt aufgetretenen\nSpannungen am Arbeitsplatz suchte die Versicherte im Oktober 2004 einen\nAnwalt auf, worauf die Situation weiter eskalierte. Selbst der Beizug eines\nCoachs bzw. Vermittlers zwischen den Beteiligten brachte keine Klärung und\nBereinigung der Angelegenheit. Am 17.03.2005 schlossen die Versicherte\nund die …leitung in gegenseitigem Einvernehmen einen Auflösungsvertrag\nab, wonach das langjährige Dienst- und Arbeitsverhältnis – unter voller\nLohnfortzahlungspflicht bis 30.06.2005 – in 3½ Monaten beendigt werden\nsollte. Im Arbeitszeugnis vom 30.04.2005 wurde der Versicherten alsdann von\nder Arbeitgeberin noch bestätigt, dass sie eine geschätzte und zuverlässige\nMitarbeiterin gewesen sei, welche die ihr übertragenen Arbeiten stets zur\nZufriedenheit ausgeführt habe. Sie sei korrekt und hilfsbereit gewesen und\nverlasse das … auf eigenen Wunsch. Ab dem 01.07.2005 beantragte die\nVersicherte bei der zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK) Graubünden den\nBezug einer Arbeitslosenentschädigung (ALE).\n\nb) Auf Rückfrage der ALK vom 05.08.2005 an die frühere Arbeitgeberin über den\nGrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses antwortete die … AG (als\nRechtsnachfolgerin des …) am 10.08.2005, dass folgende Vorfälle zur\nKündigung geführt hätten:\n Mangelnde Flexibilität bei der Arbeitsorganisation\n Widerwillige Befolgung von Anordnungen des Vorgesetzten\n Mangelndes Teamverhalten\n Störung des Betriebsklimas\n Unausgewogenes Verhältnis der Qualität und Quantität der\nArbeitsleistungen\n\nIn der Folge wurde der Versicherten die Möglichkeiten geboten, sich dazu\nnoch zu äussern, wovon sie am 16.08.2005 Gebrauch machte.\n\nc) Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse stellte die ALK mit Verfügung vom\n23.08.2005 die Gesuchstellerin für 27 Tage infolge selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung (ab 01.07.05) ein. Eine\nhiergegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie und\nGewerbe (KIGA) mit Entscheid vom 21.09.2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 30.09.2005 innert Frist Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht mit dem (sinngemässen) Antrag um Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids samt der diesem zugrunde liegenden\nEinstellungsverfügung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor,\ndass auf sie grosser Druck beim Abschluss des Aufhebungsvertrags vom\nMärz 05 ausgeübt und ihr deshalb in Tat und Wahrheit seitens der\nArbeitgeberin gekündigt worden sei. Es stimme nicht, dass sie\narbeitsvertragliche Pflichten verletzt oder missachtet habe; vielmehr habe sie\nihren Vorgesetzten stets gehorcht. Überdies habe man ihr versichert, dass sie\naus dem „aufgezwungenen“ Aufhebungsvertrag sicherlich keine Nachteile\nseitens der ALK zu erwarten hätte. Der Beizug des Anwalts im Herbst 04 sei\nnur erfolgt, um in Ruhe ihre Arbeit im … erledigen zu können und nicht\narbeitslos zu werden. In ihrer Situation wäre eine Einstellung nur dann\nzulässig gewesen, wenn sie sich schuldhaft verhalten hätte, was bei der ihr\nnahe gelegten (Selbst-)Kündigung bzw. bei ihrer Unterzeichnung des\nAuflösungsvertrags im März 05 gerade nicht der Fall gewesen sei.\n3. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (Vorinstanz) die Abweisung der\nBeschwerde. Unter Verweis auf die Angaben im angefochtenen Entscheid\nbetonte es, dass die Stellenkündigung auf einem Fehlverhalten der\nVersicherten beruhte und ihre Arbeitslosigkeit somit selbstverschuldet sei.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist\neine Versicherte in der Anspruchsberechtigung dann einzustellen, wenn sie\nnamentlich durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Abs. 1 lit. a).\nLaut Art. 44 Abs. 1 der Verordnung zum AVIG (AVIV; SR 837.02) gilt die\nArbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die\nVersicherte durch ihr Verhalten – speziell wegen Verletzung\narbeitsvertraglicher Pflichten – der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder falls die Versicherte das\nArbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle\nzugesichert war; es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der bisherigen\nArbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).\n\n"}