5. An diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände des Gesuchstellers betreffend Gehörsverletzung nichts zu ändern, zumal für die Monate Oktober und November 2004 mangels Zuständigkeit kein Gehörsanspruch verletzt werden konnte (vgl. E. 2) und den Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel nochmals die Gelegenheit geboten wurde, sich zu sämtlichen Vorbringen der Gegenseite zu äussern, wovon auch allseits Gebrauch gemacht wurde (Gehörsanspruch: ZBl 4/2005, VIII, S. 194/5). Dieser Vorwurf erweist sich somit als unbegründet.