e) Bringt man nun den eigentlichen Versicherungsanspruch (E. 3. c) des Beschwerdeführers mit den tatsächlich ausbezahlten Leistungen (E. 3. d) zur Verrechnung, ergibt sich ein für zu Unrecht erhaltene Versicherungsleistungen rückzahlbarer Betrag von CHF 6’869.10. 4. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, was den Betrag von CHF 843.40 betrifft. Im Übrigen hält der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners und die diesem zugrunde liegende Verfügung stand.