Der Beschwerdeführer zog bereits anfangs August 2004 an seinen jetzigen Wohnort in … (LU). Bei der ALK GR hat er sich am 8. Oktober 2004 per Ende September 2004 abgemeldet. Somit ist die ALK GR spätestens mit der Kontrollperiode Oktober 2004 nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständig. Eine Anrechnung der Arbeitstage der Monate Oktober und November 2004 an die verfügten Einstelltagen der ALK GR kann also nicht stattfinden. Das dazu Vorgebrachte ist, auch hinsichtlich der Gehörsverletzung, unbeachtlich.