Bezugsberechtigt gegenüber der ALK GR können somit nur versicherte Personen sein, solange sie Wohnsitz im Kanton haben (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, N 748). Der Wohnsitzbegriff des AVIG ist dabei nicht identisch mit dem des ZGB, sondern schliesst den tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt mit ein (BGE 115 V 448; Nussbaumer, a.a.O., N 139).