2. Dazu muss zuerst geklärt werden, für welche Kontrollperioden der Beschwerdeführer gegenüber der ALK GR überhaupt bezugsberechtigt war. Hierfür ist gemäss Art. 4 des Reglements der Arbeitslosenkasse Graubünden (BR 545.280) von Art. 77 Abs. 1 AVIG auszugehen. Danach besteht in jedem Kanton eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons zur Verfügung steht. Bezugsberechtigt gegenüber der ALK