1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. August 2005. Dabei ist es unbestritten und richtig, dass, soweit Leistungen zu Unrecht erhalten wurden, diese im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 95 AVIG zurückbezahlt werden müssen. Zu prüfen sind daher einzig die Berechnung und die Höhe des Rückforderungsbetrags für die zu Unrecht erhaltenen Versicherungsleistungen.