7. Der Beschwerdegegner entgegnete hierzu in einer kurzen Duplik, dass der Beschwerdeführer für die Monate Oktober und November 2004 keine Abrechnung bzw. kein Arbeitslosentaggeld von der ALK GR erhalten habe, weil sich der Beschwerdeführer per Ende September abgemeldet und den Kanton verlassen habe. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: