6. In seiner Replik vom 25. Oktober 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vernehmlassung gezeigt habe, dass dem Beschwerdegegner Fehler in der Berechnung der Rückforderung unterlaufen seien, was von diesem auch eingestanden werde. Auch die erneute Berechnung sei noch immer ungenügend, da die Monate Oktober und November 2004 nach wie vor keine Berücksichtigung in der Berechnung finden. Eine nachvollziehbare und schlüssige Berechnung der Rückerstattung sei daher mit den vorliegenden Unterlagen immer noch nicht möglich, weshalb er an den Ausführungen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs festhalte.