5. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde, soweit sie den Betrag von CHF 6'869.10 betrifft, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung betonte der Beschwerdegegner zunächst, dass der Beschwerdeführer die Rückerstattungspflicht im Grundsatz nicht anfechte, sondern nur mit deren Höhe nicht einverstanden sei. Es gelte daher zu prüfen, ob die Forderung zu hoch sei.