Zur Begründung führt der Beschwerdeführer hauptsächlich an, dass er zwar die grundsätzliche Rückerstattungspflicht nicht bestreite, jedoch seien ihm seit August bis zum 15. November 2004 keine Taggelder entrichtet worden. Er sei davon ausgegangen, dass ihm in dieser Zeit die Tage an die Einstelltage angerechnet würden, was bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat ca. 76 auf die Rückforderung anrechenbare Einstelltage für diesen Zeitraum ausmache. Folglich seien nur noch 18 der verfügten 94 Einstelltage offen und ihm dürften daher bei einem Taggeld à CHF 145.90 nur noch Rückerstattungen von CHF 2'626.-- auferlegt werden.