4. Mit Eingabe vom 29. September 2005 (Poststempel) erhob der Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er stellte den Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer hauptsächlich an, dass er zwar die grundsätzliche Rückerstattungspflicht nicht bestreite, jedoch seien ihm seit August bis zum 15. November 2004 keine Taggelder entrichtet worden.