c) Das KIGA wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. August 2005 ab. Zur Begründung führte das KIGA an, dass dem Versicherten regelmässig Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei, letztmalig am 12. August 2004 für die Kontrollperiode Juli 2004. Da er in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, müssen ausbezahlte Beträge ab dem jeweils verfügten Beginn der Einstellungen erstattet werden, bis die Einstelltage getilgt seien. Die sich aus den verfügten Einstelltagen ergebende Rückerstattungsverfügung sei daher zu Recht und auch rechtzeitig erlassen worden.