45 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) jeweils auf den Folgetag des Einstellungsgrunds verfügt. Einstellungsgrund war jeweils die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundsgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0).