2. Mit Verfügung vom 15. September 2004 (Nr. 208456084) wurde der Versicherte ab 18. Juni 2004 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Verfügung vom 20. September 2004 (Nr. 208468152) wurde er ab 20. April 2004 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Verfügung vom 20. September 2004 (Nr. 208468153) wurde er ab 29. Juni 2004 nochmals für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Insgesamt wurde also dreimal eine Einstellung der Anspruchsberechtigung über total 104 Tage verfügt. Der Beginn der Einstellung wurde gemäss Art. 45 Abs. 1 lit.