{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-133_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_133_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb03c419c8d4b2a6077db492786b9a00b83ca7648ae31cca0c1fbfaf8510b44731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb03c419c8d4b2a6077db492786b9a00b83ca7648ae31cca0c1fbfaf8510b44731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_133", "Checksum": "09bb3dc89624b9a9885bae3396411ee6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 04.01.2006 S 2005 133\nRegeste:\nRückforderung von Leistungen nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n Weiter führte der Beschwerdeführer für seinen Antrag an, dass ihm nach wie\nvor die eingeforderten Unterlagen nicht in rechtsgenüglicher Form vorliegen,\nweshalb er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der\nBegründungspflicht für die Rückerstattungsverfügung rüge.\n\n5. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2005 beantragte der\nBeschwerdegegner Abweisung der Beschwerde, soweit sie den Betrag von\nCHF 6'869.10 betrifft, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\nZur Begründung betonte der Beschwerdegegner zunächst, dass der\nBeschwerdeführer die Rückerstattungspflicht im Grundsatz nicht anfechte,\nsondern nur mit deren Höhe nicht einverstanden sei. Es gelte daher zu prüfen,\nob die Forderung zu hoch sei. Dabei stellte der Beschwerdegegner fest und\nanerkannte, dass noch ein Saldo von CHF 834.40 (recte: CHF 843.40)\nzugunsten des Versicherten verbleibe, weswegen sich der\nRückforderungsbetrag auf CHF 6'869.10 reduziere. Dieser Saldo resultiere\naus den Abrechnungen für die Monate August und September 2004, die\ndannzumal aus nahe liegenden Gründen nicht ausbezahlt und daher auch\nnicht abgerechnet worden seien, was nun mit Datum vom Oktober 2005\nnachgeholt worden sei.\n\n6. In seiner Replik vom 25. Oktober 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass\ndie Vernehmlassung gezeigt habe, dass dem Beschwerdegegner Fehler in\nder Berechnung der Rückforderung unterlaufen seien, was von diesem auch\neingestanden werde. Auch die erneute Berechnung sei noch immer\nungenügend, da die Monate Oktober und November 2004 nach wie vor keine\nBerücksichtigung in der Berechnung finden. Eine nachvollziehbare und\nschlüssige Berechnung der Rückerstattung sei daher mit den vorliegenden\nUnterlagen immer noch nicht möglich, weshalb er an den Ausführungen über\ndie Verletzung des rechtlichen Gehörs festhalte.\n\n7. Der Beschwerdegegner entgegnete hierzu in einer kurzen Duplik, dass der\nBeschwerdeführer für die Monate Oktober und November 2004 keine\nAbrechnung bzw. kein Arbeitslosentaggeld von der ALK GR erhalten habe,\nweil sich der Beschwerdeführer per Ende September abgemeldet und den\nKanton verlassen habe.\n\n8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom\n30. August 2005. Dabei ist es unbestritten und richtig, dass, soweit Leistungen\nzu Unrecht erhalten wurden, diese im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\nin Verbindung mit Art. 95 AVIG zurückbezahlt werden müssen.\nZu prüfen sind daher einzig die Berechnung und die Höhe des\nRückforderungsbetrags für die zu Unrecht erhaltenen\nVersicherungsleistungen.\n\n2. Dazu muss zuerst geklärt werden, für welche Kontrollperioden der\nBeschwerdeführer gegenüber der ALK GR überhaupt bezugsberechtigt war.\nHierfür ist gemäss Art. 4 des Reglements der Arbeitslosenkasse Graubünden\n(BR 545.280) von Art. 77 Abs. 1 AVIG auszugehen. Danach besteht in jedem\nKanton eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons\nzur Verfügung steht. Bezugsberechtigt gegenüber der ALK GR können somit\nnur versicherte Personen sein, solange sie Wohnsitz im Kanton haben\n(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, N 748). Der Wohnsitzbegriff des\nAVIG ist dabei nicht identisch mit dem des ZGB, sondern schliesst den\ntatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt mit ein (BGE 115 V 448;\nNussbaumer, a.a.O., N 139).\n\nDer Beschwerdeführer zog bereits anfangs August 2004 an seinen jetzigen\nWohnort in … (LU). Bei der ALK GR hat er sich am 8. Oktober 2004 per Ende\nSeptember 2004 abgemeldet. Somit ist die ALK GR spätestens mit der\nKontrollperiode Oktober 2004 nicht mehr für den Beschwerdeführer\nzuständig. Eine Anrechnung der Arbeitstage der Monate Oktober und\nNovember 2004 an die verfügten Einstelltagen der ALK GR kann also nicht\nstattfinden. Das dazu Vorgebrachte ist, auch hinsichtlich der\nGehörsverletzung, unbeachtlich.\n\n3. a) Folglich bleibt noch die Berechnung der Rückforderung unter\nBerücksichtigung der Kontrollperioden zu überprüfen, für die die ALK GR auch\ntatsächlich zuständig war. Dafür ist auf die Taggeldabrechnungen von April\nbis September 2004, auf die Rückforderungen für April bis Juli 2004 sowie auf\ndie Einstellungsverfügungen (Nr.: 208468152; 208456084; 208468153)\nabzustellen.\nb) Die Einstellungen wurden wie verfügt wirksam und waren daher\nfolgendermassen abzugelten:\n\n Verfügung Nr. 208468152 ab 20. April 2004 30 Tage, was die letzten 9\nvon 21 Arbeitstagen im April 2004 und die gesamten 21 Arbeitstage vom\nMai 2004 ausmacht.\n\n Verfügung Nr. 208456084 ab 18. Juni 2004 37 Tage, was die letzten 9\nvon 22 Arbeitstagen im Juni 2004, die gesamten 22 Arbeitstage vom Juli\n2004 und die ersten 6 Arbeitstage im August 2004 ausmacht.\n\n"}