{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-133_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_133_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb03c419c8d4b2a6077db492786b9a00b83ca7648ae31cca0c1fbfaf8510b44731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb03c419c8d4b2a6077db492786b9a00b83ca7648ae31cca0c1fbfaf8510b44731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_133", "Checksum": "09bb3dc89624b9a9885bae3396411ee6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG\n\n1. …, Jahrgang 1976, ist ledig und deutscher Staatsangehöriger mit\nAufenthaltsbewilligung B. Er ist gelernter Koch und meldete am 1. April 2004\nseinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld bei der\nArbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) ab selbigem Datum an. Seit\nanfangs August 2004 wohnt der Versicherte in … (LU). In Graubünden\nmeldete er sich am 8. Oktober 2004 per Ende September 2004 ab.\n\n2. Mit Verfügung vom 15. September 2004 (Nr. 208456084) wurde der\nVersicherte ab 18. Juni 2004 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung\neingestellt. Mit Verfügung vom 20. September 2004 (Nr. 208468152) wurde\ner ab 20. April 2004 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit\nVerfügung vom 20. September 2004 (Nr. 208468153) wurde er ab 29. Juni\n2004 nochmals für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.\nInsgesamt wurde also dreimal eine Einstellung der Anspruchsberechtigung\nüber total 104 Tage verfügt. Der Beginn der Einstellung wurde gemäss Art. 45\nAbs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung\nund die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) jeweils auf den Folgetag\ndes Einstellungsgrunds verfügt. Einstellungsgrund war jeweils die\nNichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des regionalen\nArbeitsvermittlungszentrums (RAV) im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d des\nBundsgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0).\nDie gegen die Verfügungen Nr. 208456084 und Nr. 208468153 über jeweils\n37 Einstelltage erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und\nArbeit (KIGA) mit seinem Entscheid vom 12. November 2004 ab. Die dagegen\nerhobene Beschwerde schrieb der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts am\n8. Februar 2005 infolge Rückzugs ab. Die Verfügung Nr. 208468152 focht der\nVersicherte nicht an. Somit erwuchsen alle drei Einstellungsverfügungen in\nRechtskraft.\n\n3. a) Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 forderte die ALK GR die in den Monaten April\nbis Juli 2004 zu Unrecht erhaltenen Leistungen von total CHF 7'712.50\nzurück. Als Begründung führte das Amt an, der Versicherte sei mit\nrechtskräftigen Verfügungen vom 15. und 20. September 2004 für insgesamt\n94 (recte: 104) Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden.\nUnter Anrechnung der Einstelltage verbliebe daher insgesamt ein\nRückforderungsbetrag von CHF 7'712.50 für die in den Monaten April bis Juli\n2004 zu Unrecht erhaltenen Versicherungsleistungen. Hierzu verweist die\nALK GR auf die beigefügten Abrechnungen vom 22. Juli 2005 über die\nRückforderungen für April bis Juli 2004.\n\nb) Dagegen erhob der Versicherte am 10. August 2005 Einsprache bei der ALK\nGR. Hierzu verlangte er Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen in dieser\nSache. Beweismittel, Begründung und Begehren werde er nachreichen,\nsobald er die eingeforderten Unterlagen erhalten habe. Dieser Einsprache\nlegte er eine Liste mit Fragen bei, die er habe bzw. über Sachen die ihm nicht\nverständlich seien.\n\nc) Das KIGA wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. August 2005 ab. Zur\nBegründung führte das KIGA an, dass dem Versicherten regelmässig\nArbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei, letztmalig am 12. August\n2004 für die Kontrollperiode Juli 2004. Da er in seiner Anspruchsberechtigung\neingestellt worden sei, müssen ausbezahlte Beträge ab dem jeweils verfügten\nBeginn der Einstellungen erstattet werden, bis die Einstelltage getilgt seien.\nDie sich aus den verfügten Einstelltagen ergebende\nRückerstattungsverfügung sei daher zu Recht und auch rechtzeitig erlassen\nworden. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums teilte das KIGA dem\nVersicherten mit, dass es davon ausgehe, dass mit dem Entscheid die\nmeisten Fragen beantwortet seien und dass sich der Versicherte für allfällige,\noffene Fragen bei der Kasse melden könne.\n\n4. Mit Eingabe vom 29. September 2005 (Poststempel) erhob der Versicherte\nfrist- und formgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er\nstellte den Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung führt der\nBeschwerdeführer hauptsächlich an, dass er zwar die grundsätzliche\nRückerstattungspflicht nicht bestreite, jedoch seien ihm seit August bis zum\n15. November 2004 keine Taggelder entrichtet worden. Er sei davon\nausgegangen, dass ihm in dieser Zeit die Tage an die Einstelltage\nangerechnet würden, was bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat\nca. 76 auf die Rückforderung anrechenbare Einstelltage für diesen Zeitraum\nausmache. Folglich seien nur noch 18 der verfügten 94 Einstelltage offen und\nihm dürften daher bei einem Taggeld à CHF 145.90 nur noch\nRückerstattungen von CHF 2'626.-- auferlegt werden.\n\n"}