Einstelldauer willkürfrei festgelegt wurde. 4. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was zur Abweisung beider Beschwerden führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.