Selbst unter Berücksichtigung und Würdigung der dadurch entstandenen Spannungen sowohl familiärer wie auch finanzieller Natur gilt es trotzdem nicht zu übersehen, dass der Versicherte seine Pflichten gegenüber der Familie und der Arbeitgeberin im Voraus genau kannte und er deshalb nun auch allein die volle Verantwortung der daraus resultierenden Unannehmlichkeiten sowie Schwierigkeiten für sich und seine Angehörigen trägt. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen im Resultat pflichtgemäss ausübte und die ALE- Leistungskürzung mit 50 Tagen am oberen Rand der maximal zulässigen