c) Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe der verhängten Einstellungsdauer. Laut Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Verschulden des Versicherten an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Im konkreten Fall hat die Vorinstanz auf „schweres Verschulden“ und entsprechend dem Strafrahmen von Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV auf eine Einstellungsdauer von 50 Tagen erkannt.