Was er im Verlaufe des Verfahrens dagegen vorbrachte, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich kann er nichts daraus ableiten, dass ihm die frühere Arbeitgeberin nicht fristlos kündigte und sie ihm die Kündigungsfrist gar noch um einen Monat verlängerte; selbst wenn dies freiwillig geschehen wäre. Ebenso wenig kann er etwas aus der späteren Anpassung und Rücknahme früherer Protokolle für sein Fehlverhalten herleiten. Eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten laut Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist vielmehr hinreichend erstellt, was zur Konsequenz hatte, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.