einmal, dass der betreffende Arbeitnehmer mehrmals Internetseiten mit anstössigem Inhalt konsumiert hatte und es daher in Kauf nahm, gegen die ihm unbestritten längst bekannten Richtlinien der Arbeitgeberin zu verstossen. Ein Kündigungsgrund war somit durchaus gegeben, was dem Gekündigten zuerst offenbar selbst klar zu sein schien, akzeptierte er die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses – unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen – vorerst (vgl. Schreiben 28.02.2005) doch noch selbst. Was er im Verlaufe des Verfahrens dagegen vorbrachte, vermag nicht zu überzeugen.