5 ausgewiesen ist und daher absehbar mit einer Sanktion für den Fehlbaren zu rechnen war. Die Beschwerdeführer wehren sich denn auch einzig gegen die erfolgte Qualifikation als „schwerer Fall“ und die daraus resultierende Konsequenz der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 05. Tatsache ist nun aber einmal, dass der betreffende Arbeitnehmer mehrmals Internetseiten mit anstössigem Inhalt konsumiert hatte und es daher in Kauf nahm, gegen die ihm unbestritten längst bekannten Richtlinien der Arbeitgeberin zu verstossen.