2; letzter aufgezählter Punkt). Unter dem Titel „Sanktionen“ wird in Ziff. 5 bestimmt: Widerhandlungen gegen die vorliegende Directive werden disziplinarisch geahndet. In schweren Fällen ist mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Im konkreten Fall gestand der Versicherte im Schreiben vom 28.02.2005 an die frühere Arbeitgeberin selbst ein, gegen die erwähnte Direktive im Sinne von Ziff. 2, letzter Punkt, verstossen zu haben. Dasselbe geht zweifelsfrei aus den beiden Beschwerden vom 28.09.2005 der betroffenen Eheleute hervor, womit eine Widerhandlung gegen die brancheninterne Directive laut Ziff.