SR 837.02) gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten – speziell wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten - Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Laut der firmeninternen „Directive Nutzung Informations- und Telekommunikationsmittel“, gültig ab 01.01.02, ist jede Nutzung der IT-Kommunikationsmittel im Zusammenhang mit anstössigem oder strafrechtlich relevantem Inhalt (Pornografie, Brutalos, diffamierende, extremistische oder rassistische Texte, Hackertools usw.) untersagt (Ziff. 2; letzter aufgezählter Punkt).