allein das materielle Schutzbedürfnis zählt laut Art. 59 ATSG. Angesichts der ökonomischen Abhängigkeit der Ehefrau sowie der beiden minderjährigen Kinder vom Ehemann ist ein materieller Nachteil durch den Stellen- und Erwerbsverlust sowie die daran anknüpfende Leistungskürzung auf die Bezugsberechtigung von ALE für die Beschwerdeführerin (S 05 132) hinreichend nachgewiesen; ebenso klar ist die besondere Beziehungsnähe der Gattin und zweifachen Mutter zum Versicherten und damit eben auch materiell zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zu bejahen, weshalb auf ihre separate Beschwerde ebenfalls einzutreten ist.