Sie muss durch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein. Im Übrigen muss sie zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe haben. Sie muss somit ein tatsächliches, z.B. ein wirtschaftliches oder ideelles Anfechtungsinteresse aufzeigen können. Nicht erforderlich ist indes, dass sie sich bereits vorher am Einspracheverfahren beteiligt hat oder Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung war. Auf die formelle Beschwer kommt es also nicht an; allein das materielle Schutzbedürfnis zählt laut Art.