Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Formulierung der Beschwerdelegitimation entspricht derjenigen des Art. 52 VGG. Laut PVG 2003 Nr. 34 muss danach eine anfechtungswillige Drittperson ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen können. Sie muss durch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein.