2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Beschwerdebefugnis der Ehefrau des Versicherten zu klären, zumal sie aktenkundig nicht selbst Adressatin der missliebigen Einstellungsverfügung vom Juli 05 war und sie ausserdem nicht im eigenen Namen bzw. namens ihrer Kinder Einsprache gegen die Leistungskürzung gegenüber dem Versicherten bzw. ihrem Ehemann (alleiniger Versorger und Ernährer der 4-köpfigen Familie) erhoben hatte. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;