1. Da die Beschwerden (S 05 131 und S 05 132) in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung offenkundig gleich liegen, rechtfertigt es sich hier aus prozessökonomischen Gründen, diese beiden Streitverfahren zusammenzulegen und sie in einem einzigen Gerichtsurteil zu behandeln und zu entscheiden (Art. 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; BR 370.100]).